VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2020
3 S 2781/18
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 12;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1413/17

Nachbarstreit um die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber; Anforderungen an Aufnahmeeinrichtungen in Industriegebieten hinsichtlich gesunder Wohnverhältnisse; Nachbarschützende Funktion der in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung im Baugebiet zugunsten der Grundstückseigentümer; Rechtswidrigkeit einer erteilten Befreiung von der Festsetzung eines Industriegebiets; Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 3 S 2781/18

DRsp Nr. 2020/10988

Nachbarstreit um die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber; Anforderungen an Aufnahmeeinrichtungen in Industriegebieten hinsichtlich gesunder Wohnverhältnisse; Nachbarschützende Funktion der in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung im Baugebiet zugunsten der Grundstückseigentümer; Rechtswidrigkeit einer erteilten Befreiung von der Festsetzung eines Industriegebiets; Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot

1. Die durch § 246 Abs. 12 BauGB eröffnete Möglichkeit der (vorübergehenden) Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen in Industriegebieten ist nicht mit einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der dort durch die TA-Lärm ermöglichten Immissionen gleichzusetzen; der öffentliche Belang der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ist auch in Industriegebieten zu wahren.2. Wann im Sinne von § 246 Abs. 12 BauGB Gesundheitsgefahren durch Lärm zu erwarten sind, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.3. Immissionswerte erweisen sich nicht als absolute Grenze für die Beurteilung, ab wann von ungesunden Wohnverhältnissen auszugehen ist, sondern bilden lediglich den Ausgangspunkt der erforderlichen Gesamtbetrachtung.

Tenor