VGH Bayern - Beschluss vom 27.11.2019
15 CS 19.1906
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 S 19.1321

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung hinsichlich der Zumutbarkeit von Biergartenlärm; Anwendungsbereich der Bayerischen Biergartenverordnung; Bauplanerische Zulässigkeit von Freischankflächen in einem faktischen Dorfgebiet; Gebot der Rücksichtnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 15 CS 19.1906

DRsp Nr. 2020/1209

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung hinsichlich der Zumutbarkeit von Biergartenlärm; Anwendungsbereich der Bayerischen Biergartenverordnung; Bauplanerische Zulässigkeit von Freischankflächen in einem faktischen Dorfgebiet; Gebot der Rücksichtnahme

Allein das Aufstellen von Hinweistafeln, wonach der Verzehr von mitgebrachten Speisen gestattet ist, verleiht bewirtschafteten Freiflächen einer Gastwirtschaft nicht die Eigenschaft eines Biergartens im Sinne der Bayerischen Biergartenverordnung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen eine vom Antragsgegner genehmigte Änderung des Biergartenbetriebs auf dem benachbarten Grundstück des vorliegend beschwerdeführenden Beigeladenen.