BGH - Beschluss vom 07.11.2019
V ZB 12/16
Normen:
GVG § 17a Abs. 3 S. 2; GVG § 17a Abs. 4 S. 3-4; BGB § 862; BauGB § 116 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 501
NVwZ-RR 2020, 380
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 46/15
OLG Rostock, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 56/15

Nachholung der Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren; Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz ohne Beschlussfassung; Überlagerung des Besitzrechtsverhältnisses durch ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis

BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen V ZB 12/16

DRsp Nr. 2020/2159

Nachholung der Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren; Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz ohne Beschlussfassung; Überlagerung des Besitzrechtsverhältnisses durch ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis

Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. a) Der ordentliche Rechtsweg ist für eine Abwehrklage aus § 862 BGB ausgeschlossen, wenn das Besitzrechtsverhältnis durch ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis überlagert ist und eine der Besitzschutzklage stattgebende Entscheidung im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten aus diesem Rechtsverhältnis stehen könnte.b) Ein Besitzrechtsverhältnis, das durch eine öffentlich-rechtliche vorzeitige Besitzeinweisung - hier nach § 116 BauGB - begründet worden ist, wird durch das der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrundeliegende öffentlichrechtliche Rechtsverhältnis überlagert, bis dieses seinen Zweck erreicht hat oder vollständig rückabgewickelt worden ist. Zur Entscheidung über Besitzansprüche sind je nach dem Stadium, in dem sich dieses Rechtsverhältnis befindet, die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Kammern und Senate für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit berufen.

Tenor