OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.09.2020
Verg 16/20
Normen:
GWB § 160 Abs. 2; GWB § 135; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78 S. 1-2;

Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe eines Rahmenvertrags über die PostbeförderungRechtsnachfolge bezüglich des Bieters im VergabeverfahrenÄnderung der Bedingungen während des VergabeverfahrensAntragsbefugnis bei Nachprüfungsantrag durch ein gar nicht bietendes Unternehmen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen Verg 16/20

DRsp Nr. 2022/17744

Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe eines Rahmenvertrags über die Postbeförderung Rechtsnachfolge bezüglich des Bieters im Vergabeverfahren Änderung der Bedingungen während des Vergabeverfahrens Antragsbefugnis bei Nachprüfungsantrag durch ein gar nicht bietendes Unternehmen

Es besteht keine Antragsbefugnis für ein Nachprüfungsverfahren, wenn der Antragsteller gar kein Angebot abgegeben hat, da er dann kein Interesse gezeigt hat. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn gerade der geltend gemachte Vergaberechtsverstoß den Antragsteller an der Abgabe seines Angebotes gehindert hat. Spätere Änderungen an den Gesamtumständen führen dagegen nicht zu einer Antragsbefugnis für denjenigen, der gar kein Angebot abgegeben hat.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 25. März 2020 (VK 61/19-L) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zum Wert des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen vorzutragen.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 2; GWB § 135; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78 S. 1-2;

Gründe

I.