Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 25. März 2020 (VK 61/19-L) wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3.Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zum Wert des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen vorzutragen.
I.
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