VGH Bayern - Beschluss vom 09.08.2016
9 ZB 14.2684
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1; BauGB § 31 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 13.01920

Nachträgliche bauaufsichtliche Genehmigung des von der Baugenehmigung planabweichend errichteten Anbaus an das Wohnhaus

VGH Bayern, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 9 ZB 14.2684

DRsp Nr. 2016/15552

Nachträgliche bauaufsichtliche Genehmigung des von der Baugenehmigung planabweichend errichteten Anbaus an das Wohnhaus

1. Für die Frage, ob ein beantragte Bauvorhaben ein "Aliud" gegenüber dem bereits genehmigten Vorhaben darstellt, ist darauf abzustellen, ob der (bereits errichtete) Bau von der ursprünglich für den Bau erteilten Baugenehmigung so wesentlich abweicht, dass ein Zusammenhang mit dem ursprünglich genehmigten Bau nicht mehr erkennbar ist und damit nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben erstellt wurde.2. Einen rechtlichen Erklärungswert hat die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde in Hinblick auf ein Nichteinschreiten gegen eine baurechtswidrige Anlage grundsätzlich nicht. Ein Genehmigungsanspruch kann nur aus einem zusätzlichen besonderen Verhalten folgen, aufgrund dessen der Bauherr annehmen darf, die Behörde bestätige den Bau und wolle sich nicht mehr auf die formelle Illegalität des Vorhabens berufen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1; BauGB § 31 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.