VGH Bayern - Beschluss vom 17.04.2019
9 ZB 19.30847
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 30 K 17.40068

Nachweis der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Berufungsantrag; Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen; Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sierra Leone

VGH Bayern, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.30847

DRsp Nr. 2019/7786

Nachweis der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Berufungsantrag; Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen; Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sierra Leone

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).