VGH Bayern - Beschluss vom 04.07.2019
9 ZB 19.32442
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 14 K 17.32472

Nachweis drohender Gewalt bei der Rückkehr eines Asylbewerbers nach Sierra Leone; Berücksichtigung einer allgemein schlechten Wirtschaftslage im Heimatland als Abschiebungshindernis

VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.32442

DRsp Nr. 2019/11365

Nachweis drohender Gewalt bei der Rückkehr eines Asylbewerbers nach Sierra Leone; Berücksichtigung einer allgemein schlechten Wirtschaftslage im Heimatland als Abschiebungshindernis

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger gibt an, Staatsangehöriger Sierra Leones zu sein und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 17. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der auf alle Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.