Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 5. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren nur noch hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§
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