VGH Bayern - Beschluss vom 04.04.2019
9 ZB 19.30999
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60a Abs. 2c;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 14 K 18.30663

Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung durch ein ärztliches Attest; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache

VGH Bayern, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.30999

DRsp Nr. 2019/7904

Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung durch ein ärztliches Attest; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Asylrechtssache

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60a Abs. 2c;

Gründe

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 5. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren nur noch hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen der Ablehnung eines vor dem Verwaltungsgericht am 5. Februar 2019 bedingt gestellten Beweisantrags liegt nicht vor.