VGH Bayern - Beschluss vom 15.02.2019
9 ZB 19.30448
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 14 K 17.34373

Nachweis einer Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr eines Asylbewerbers nach Sierra Leone; Gefahr einer Zwangsverheiratung als geschlechtsspezifischer Verfolgungsgrund

VGH Bayern, Beschluss vom 15.02.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.30448

DRsp Nr. 2019/4960

Nachweis einer Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr eines Asylbewerbers nach Sierra Leone; Gefahr einer Zwangsverheiratung als geschlechtsspezifischer Verfolgungsgrund

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben Staatsangehörige Sierra Leones. Sie begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 28. November 2018 wies das Verwaltungsgericht ihre Klage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.