Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. August 2018, Az. Au 1 K 18.30818, hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers durch Versagung des rechtlichen Gehörs (§
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