VGH Bayern - Beschluss vom 05.06.2019
15 ZB 19.32063
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 18.30226

Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis einer konkreten Gefahrensituation im Falle der Rückkehr nach Georgien

VGH Bayern, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 19.32063

DRsp Nr. 2019/10865

Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Nachweis einer konkreten Gefahrensituation im Falle der Rückkehr nach Georgien

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2018, mit dem ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 3. April 2019 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die von den Klägern erhobene Klage mit den der Sache nach gestellten Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Januar 2018 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen den Flüchtlingsstatus gem. § Abs. zuzuerkennen, ihnen den subsidiären Schutzstatus gem. § Abs. zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § Abs. und Abs. Satz 1 festzustellen, ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.