VGH Bayern - Beschluss vom 29.05.2019
9 ZB 19.31230
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 14 K 17.35149

Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Rechnen mit einer schweren lebensgefährlichen Erkrankung im Fall einer Rückführung nach Sierra Leone

VGH Bayern, Beschluss vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.31230

DRsp Nr. 2019/10881

Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Rechnen mit einer schweren lebensgefährlichen Erkrankung im Fall einer Rückführung nach Sierra Leone

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 GG) wegen der Ablehnung von in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14. Februar 2019 gestellten Beweisanträgen liegt nicht vor.