Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2019, mit dem der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Juni 2019 zurückgewiesen hat, ist unbegründet. Aus den fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Darlegungen der Beklagten (vgl. §
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