VGH Bayern - Beschluss vom 02.12.2019
4 C 19.2081
Normen:
GVG § 17a; VwGO § 152a Abs. 2;

Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 4 C 19.2081

DRsp Nr. 2020/1419

Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

GVG § 17a; VwGO § 152a Abs. 2;

Gründe

1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2019, mit dem der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Juni 2019 zurückgewiesen hat, ist unbegründet. Aus den fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Darlegungen der Beklagten (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 1 und 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der Senat bei seiner Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).