VGH Bayern - Beschluss vom 01.03.2019
15 ZB 19.30608
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 13 K 17.34017

Nachweis eines Armutsrisikos im Falle der Rückkehr eines Asylbewerbers nach Mali

VGH Bayern, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 19.30608

DRsp Nr. 2019/4949

Nachweis eines Armutsrisikos im Falle der Rückkehr eines Asylbewerbers nach Mali

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde.