VG Gelsenkirchen, vom 28.03.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 354/71
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.09.1974 - Vorinstanzaktenzeichen III A 684/73
Neue Beitragssatzung während des Revisionsverfahrens; Begriff der vorhandenen Erschließungsanlage; Gültiger Verteilungsmaßstab als Voraussetzung für die Erhebung einer Vorausleistung; Mängel des Verteilungsmaßstabs; Heilung eines rechtswidrigen Bescheides durch rückwirkende Satzung
BVerwG, Urteil vom 16.09.1977 - Aktenzeichen IV C 99.74
DRsp Nr. 2009/19407
Neue Beitragssatzung während des Revisionsverfahrens; Begriff der vorhandenen Erschließungsanlage; Gültiger Verteilungsmaßstab als Voraussetzung für die Erhebung einer Vorausleistung; Mängel des Verteilungsmaßstabs; Heilung eines rechtswidrigen Bescheides durch rückwirkende Satzung
1. Wird die Erschließungsbeitragssatzung, auf deren Anwendung das Berufungsurteil beruht, während des Revisionsverfahrens durch eine neue rückwirkende Beitragssatzung ersetzt, so ist diese für die Entscheidung maßgebend. Das Revisionsgericht kann sie selbst anwenden, kann aber auch die Sache deswegen in die Vorinstanz zurückverweisen.2. Zum Begriff der vorhandenen Erschließungsanlage (im Anschluß an das Urteil vom 5. Oktober 1966 - BVerwG IV C 112.65 - Buchholz 406.11 BBG § 133 Nr. 10).3. Eine Vorausleistung darf nicht erhoben werden, wenn nicht der Beginn der Straßenbauarbeiten innerhalb von etwa vier Jahren seit dem Erlaß des Widerspruchsbescheides zu erwarten war.4. Die Erhebung einer Vorausleistung setzt einen in einer Satzung festgelegten gültigen Verteilungsmaßstab voraus (im Anschluß an das Urteil vom 1. März 1967 - BVerwG IV C 15.66 - Buchholz 406.11 BBG § 133 Nr. 14).5. Zum Verteilungsmaßstab für neuerschlossene unbeplante Gebiete (im Anschluß an das Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - Buchholz 406.11 BBG § 132 Nr. 20).
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