VGH Bayern - Urteil vom 30.04.2019
22 BV 18.842
Normen:
BauGB § 31; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BayBO Art. 82 Abs. 1; BayBO Art. 82 Abs. 2; BayKG Art. 6; BayKG Art. 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 17.1208

Neuverbescheidung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Mindestabstand nach der sogenannten 10 H-Regelung zu Wohngebäuden in einem Gebiet mit Bebauungsplan; Bescheidsgebühr bei Ablehnung eines Antrags

VGH Bayern, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 22 BV 18.842

DRsp Nr. 2019/7808

Neuverbescheidung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage; Mindestabstand nach der sogenannten 10 H-Regelung zu Wohngebäuden in einem Gebiet mit Bebauungsplan; Bescheidsgebühr bei Ablehnung eines Antrags

Bei der Bemessung des Mindestabstands nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO (sog. 10 H-Regelung) von der Mitte des Mastfußes einer Windenergieanlage zum nächstgelegene Wohngebäude, das in einem Gebiet mit Bebauungsplan nicht nur ausnahmsweise zulässigerweise errichtet werden kann, ist gegebenenfalls auf eine für das betreffende Baugrundstück festgesetzte Baugrenze abzustellen. Das gilt auch dann, wenn auf diesem Grundstück bereits ein Wohngebäude zulässigerweise errichtet wurde, durch welches die Baugrenze nicht ausgeschöpft wird. (Rn. 28)

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. März 2018 wird in Nummer I. abgeändert.

II.

Der Bescheid des Landratsamtes Tirschenreuth vom 20. Juni 2017 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als eine Gebühr von über 6.376,25 Euro festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. IV.