Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. März 2018 wird in Nummer I. abgeändert.
II.Der Bescheid des Landratsamtes Tirschenreuth vom 20. Juni 2017 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als eine Gebühr von über 6.376,25 Euro festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. IV.
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