VGH Bayern - Beschluss vom 06.08.2019
15 NE 19.636
Normen:
BauGB § 13b; VwGO § 47 Abs. 6;

Nichtvorliegen der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Nachweis eines drohenden schweren Nachteils durch einen Bebauungsplan

VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 15 NE 19.636

DRsp Nr. 2019/12713

Nichtvorliegen der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Nachweis eines drohenden schweren Nachteils durch einen Bebauungsplan

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 13b; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen den am 8. August 2018 bekannt gemachten Bebauungsplan "Z...weg II" der Antragsgegnerin. Dieser setzt auf einer im Osten an das Grundstück der Antragsteller anschließenden, bisher unbebauten Fläche von insgesamt ca. 9.100 m2, die nach der Planzeichnung auf einer Distanz von rund 68 m um etwa 4m abfällt, ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Plan weist auf den ursprünglich ungeteilten FlNr. 138, 139 TF und 849 TF (Gemarkung M.) zehn Bauparzellen mit Größen zwischen ca. 610 und 830 m2 aus. Diese können in offener Bauweise mit maximal zwei Vollgeschosse (E+I oder E+D) umfassenden Einzel- oder Doppelhäusern unter Einhaltung einer Grundstücksmindestgröße von 450 m2 bebaut werden. Die von der angrenzenden, erst noch herzustellenden Erschließungsstraße, die das Baugebiet praktisch mittig von Nord nach Süd durchläuft, aus zu messenden traufseitigen Wandhöhen dürfen 6,50 m nicht übersteigen.