BVerwG - Beschluss vom 11.06.2019
4 B 5.19
Normen:
BauNVO § 23; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 137 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 158/18

Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache

BVerwG, Beschluss vom 11.06.2019 - Aktenzeichen 4 B 5.19

DRsp Nr. 2019/11100

Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache

Es hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab, ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen.

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2018 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 23; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 137 Abs. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,