VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.07.2018
3 S 1507/17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Normative Vorgaben zur Beurteilung bestimmter planbedingter Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange; Abschätzung der planbedingten Auswirkungen bei der Erstellung eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 3 S 1507/17

DRsp Nr. 2018/15213

Normative Vorgaben zur Beurteilung bestimmter planbedingter Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange; Abschätzung der planbedingten Auswirkungen bei der Erstellung eines Bebauungsplans

In Fällen, in denen es keine verbindlichen normativen Vorgaben zur Beurteilung bestimmter planbedingter Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange gibt, richtet sich der Umfang der von § 2 Abs. 3 BauGB geforderten Ermittlungen nach dem Maßstab praktischer Vernunft. Die Gemeinde muss daher in solchen Fällen zur Abschätzung der planbedingten Auswirkungen nur diejenigen Ermittlungen durchführen, die von ihr nach diesem Maßstab in der konkreten Planungssituation verlangt werden können.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Bühl-Wanne - 2. Änderung" der Antragsgegnerin.