Der Antrag wird abgelehnt.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 1418/5 sowie 1418/22 der Gemarkung S* ... gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 des Antragsgegners. Die Grundstücke sind jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut.
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