OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.07.2009
7 D 130/08.NE
Normen:
BauGB § 3 Abs. 1; BauGB § 142 Abs. 1 S. 2 u. 3; BauGB § 149; NSchVO § 3 Buchst. d; NSchVO § 4 Nr. 1; NSchVO § 9; BGB § 1036 ff.; BGB § 1056; RL 43/92/EWG Art. 6 Abs. 3; RL 43/92/EWG ; RL 43/92/EWG Art. 6 Abs. 4;
Fundstellen:
NuR 2009, 730

Normenkontrollantrag eines von der Sanierung betroffenen Eigentümers gegen eine Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets; Formelle Wirksamkeit eines Ratsbeschlusses bei unterbliebener Vorabberatung im einschlägigen Ausschuss; Anforderungen an eine neuerliche Bekanntmachung einer Sanierungssatzung; Notwendige Voruntersuchungen vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets durch eine Gemeinde; Sanierungserforderlichkeit auf Grund von Substanzmängeln u. Funktionsmängeln; Vorliegen von Abwägungsfehlern bei der Abgrenzung des Sanierungsgebiets

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 7 D 130/08.NE

DRsp Nr. 2009/20482

Normenkontrollantrag eines von der Sanierung betroffenen Eigentümers gegen eine Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets; Formelle Wirksamkeit eines Ratsbeschlusses bei unterbliebener Vorabberatung im einschlägigen Ausschuss; Anforderungen an eine neuerliche Bekanntmachung einer Sanierungssatzung; Notwendige Voruntersuchungen vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets durch eine Gemeinde; Sanierungserforderlichkeit auf Grund von Substanzmängeln u. Funktionsmängeln; Vorliegen von Abwägungsfehlern bei der Abgrenzung des Sanierungsgebiets

1. Vor dem Erlass einer Sanierungssatzung, deren Geltungsbereich sich auf ein FFH-Gebiet erstreckt (hier: Drachenfels), muss nicht stets eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. 2. Die Tourismusförderung kann unter Berücksichtigung der Anforderungen des Abwägungsgebots ein eine Sanierungssatzung rechtfertigendes Anliegen der Gemeinde sein.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 1; BauGB § 142 Abs. 1 S. 2 u. 3; BauGB § 149; NSchVO § 3 Buchst. d; NSchVO § 4 Nr. 1; NSchVO § 9; BGB § 1036 ff.; BGB § 1056; RL 43/92/EWG Art. 6 Abs. 3; RL 43/92/EWG ; RL 43/92/EWG Art. 6 Abs. 4;

Tatbestand: