VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2020
5 S 1493/17
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1a Abs. 2 S. 2; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 2a S. 2 Nr. 1; BauGB § 8 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 16; BauGB § 9 Abs. 6; BauGB § 10 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 1896
DÖV 2020, 1086
NVwZ-RR 2020, 1057
ZfBR 2020, 861

Normenkontrolle eines Bebauungsplanes; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen im Sinne von § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB; Schutzwürdigkeit des Bedürfnisses nach einer künftigen Ausweitung des Betriebes im Rahmen der Abwägung; Bestimmbarkeit als Voraussetzung für die Festsetzung eines Geruchsemissionskontingents auf einer Fläche; Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Hinblick auf den Überschwemmungs- und Hochwasserschutz; Eigentums- und Bestandsschutzinteressen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 5 S 1493/17

DRsp Nr. 2020/11931

Normenkontrolle eines Bebauungsplanes; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen im Sinne von § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB; Schutzwürdigkeit des Bedürfnisses nach einer künftigen Ausweitung des Betriebes im Rahmen der Abwägung; Bestimmbarkeit als Voraussetzung für die Festsetzung eines Geruchsemissionskontingents auf einer Fläche; Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Hinblick auf den Überschwemmungs- und Hochwasserschutz; Eigentums- und Bestandsschutzinteressen

1. Eine Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen i.S.v. § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB liegt nur vor, wenn durch den Vollzug von Darstellungen und Festsetzungen in dem Bebauungsplan die bisher tatsächlich vorhandene Nutzung als Landwirtschaftsfläche aufgehoben, eingeschränkt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt würde.2. Als schutzwürdig in die Abwägung einzustellen (§ 2 Abs. 3 BauGB) ist nicht nur die bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks in ihrem aktuellen, regelmäßigen legalen Bestand; auch das Bedürfnis nach einer künftigen Ausweitung des Betriebes kann schutzwürdig sein, soweit dieses im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegt. Unklare, noch nicht näher konkretisierte zukünftige Erweiterungs- oder Modernisierungsabsichten muss die planende Gemeinde bei ihrer Planung aber nicht berücksichtigen.