VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.07.2020
8 S 499/18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2021, 51
ZfBR 2020, 877

Normenkontrolle eines Bebauungsplans; Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung der Festsetzung eines Mischgebietes; Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern eines Bebauungsplans; Zweifel am Planungswillen für eine bestimmte Gebietsausweisung; Städtebauliche Erforderlichkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 8 S 499/18

DRsp Nr. 2020/11933

Normenkontrolle eines Bebauungsplans; Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung der Festsetzung eines Mischgebietes; Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern eines Bebauungsplans; Zweifel am Planungswillen für eine bestimmte Gebietsausweisung; Städtebauliche Erforderlichkeit

1. Dass aufgrund der Festsetzung eines Mischgebietes dessen für vorteilhaft oder besonders wirtschaftlich angesehenen höheren Maßvorgaben des § 17 Abs. 1 BauNVO ausgenutzt werden können, vermag eine Ausweisung dieses Baugebietstyps städtebaulich noch nicht zu rechtfertigen.2. § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ermächtigt den Plangeber nicht dazu, im Bebauungsplan eine Ausnahme vorzusehen, von der die Baurechtsbehörden noch im Genehmigungsverfahren Gebrauch machen könnten.

Tenor

Der Bebauungsplan "Sohlhöhe - Süd" der Stadt Neresheim vom 25. September 2017 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Sohlhöhe - Süd" der Antragsgegnerin vom 25.09.2017.