OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.11.2022
1 KN 10/22
Normen:
BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 209 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 389
NVwZ-RR 2023, 5

Normenkontrolle gegen die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans; Duldungspflicht eines Eigentümers bzgl. der Vornahme von Arbeiten

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.11.2022 - Aktenzeichen 1 KN 10/22

DRsp Nr. 2023/1250

Normenkontrolle gegen die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans; Duldungspflicht eines Eigentümers bzgl. der Vornahme von Arbeiten

1) Zu den Voraussetzungen der "besonderen Umstände" im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB.2) Die nach § 209 Abs. 1 BauGB bestehende Duldungspflicht bezieht sich auch auf solche Arbeiten, die zur Vorbereitung des Erlasses eines Bebauungsplans vorzunehmen sind.

Tenor

Die Satzung vom 22. November 2021 über die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre der Antragsgegnerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 15 (östlich des Verkehrsweges "Satrupholm", ca. 200 m nördlich des Verkehrsweges "Bondebrück", ca. 500 m westlich der "Bondenau", nordöstlich der Ortslage Satrup) wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 17 Abs. 2; BauGB § 209 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre der Antragsgegnerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 15.