OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.10.2019
10 D 88/17.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 9; BauGB § 1 Abs. 7;

Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Vorliegen einer Verhinderungsplanung; Ausschluss von Bordellen oder ähnlichen Nutzungen in einem Gewerbegebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 10 D 88/17.NE

DRsp Nr. 2019/17431

Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Vorliegen einer Verhinderungsplanung; Ausschluss von Bordellen oder ähnlichen Nutzungen in einem Gewerbegebiet

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 9; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan- X. Straße/Südost der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Er war seit 2012 Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks E. Straße 71 (im Folgenden: Vorhabengrundstück), auf dem bis zum 25. Februar 2010 ein Bau- und Gartenmarkt betrieben wurde. Er führt das Verfahren nach Veräußerung des Grundstücks weiter.