VGH Baden-Württemberg, vom 11.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 690.99
Normenkontrolle: Keine Antragsbefugnis bei Verschlechterung der Aussicht infolge durch Änderung des B- Planes geschaffener Bebaubarkeit des bisher unbebauten Nachbargrundstücks
BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - Aktenzeichen 4 BN 38.00
DRsp Nr. 2002/5334
Normenkontrolle: Keine Antragsbefugnis bei Verschlechterung der Aussicht infolge durch Änderung des B- Planes geschaffener Bebaubarkeit des bisher unbebauten Nachbargrundstücks
1. Die Befugnis des Grundstückseigentümers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wegen einer möglichen Verletzung seines Eigentums die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren zu beantragen, hat seinen Grund darin, dass der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die zulässige Nutzung des Grundstücks und damit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (stRspr des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11BauNVO Nr. 22; Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47VwGO Nr. 123).2. Die Belegenheit eines Grundstücks im Geltungsbereich eines (Änderungs-)Bebauungsplans allein begründet die Antragsbefugnis nicht. Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO macht deshalb nicht geltend, wer vorträgt, sein Grundstück hätte ohne Änderung der für dieses geltenden Festsetzungen in den Geltungsbereich eines - die zulässige Nutzung anderer Grundstücke regelnden - Änderungsbebauungsplans einbezogen werden müssen.
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