OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.05.2022
1 KN 3/18
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 4;

Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan Groß Tarup K8; Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 1 KN 3/18

DRsp Nr. 2022/7579

Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan "Groß Tarup K8"; Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne

1. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Die planende Gemeinde hat vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen für übergeordnete Erschließungsanlagen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z. B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger.