BVerwG - Beschluss vom 21.12.2017
4 BN 12.17
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2018, 667
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2051/15

Normenkontrollklage gegen die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in einem Bebauungsplan; Planbedingte Zunahme von Lärmimmissionen durch die im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraßen; Beeinträchtigungen durch abfließendes Oberflächenwasser von den Baugrundstücken der südlichen Bebauungsreihe

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 4 BN 12.17

DRsp Nr. 2018/1710

Normenkontrollklage gegen die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in einem Bebauungsplan; Planbedingte Zunahme von Lärmimmissionen durch die im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraßen; Beeinträchtigungen durch abfließendes Oberflächenwasser von den Baugrundstücken der südlichen Bebauungsreihe

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2;

Gründe