BVerwG - Urteil vom 14.12.2022
4 CN 1.22
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 15; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 3; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 177, 249
BauR 2023, 882
DVBl 2023, 594
D_V 2023, 486
JZ 2023, 209
NVwZ 2023, 667
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 21/16

Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan als Grundlage für einen Rad- und Fußweg; Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans

BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 4 CN 1.22

DRsp Nr. 2023/2904

Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan als Grundlage für einen Rad- und Fußweg; Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans

Der von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB vorausgesetzte Hinweiszweck verlangt, dass die Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans geeignet ist, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <350>). Darauf ist der Begriff beschränkt. Er ist nicht darüber hinaus als allgemeine Anforderung an die Bekanntmachung einer Satzung oder ihres Beschlusses zu verstehen.

Tenor

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 15; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 3; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der die Grundlage für einen Rad- und Fußweg schaffen soll.