VGH Bayern - Urteil vom 03.08.2022
15 N 21.1291
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
DVBl 2022, 1278
D_V 2022, 1007

Normenkontrollklage ggeen einen Bebauungs- und Grünordnungsplan; Einbeziehung weiterer von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgedeckten Nutzungen in die Prognoseentscheidung durch den Plangeber; Abwägungsrelevante Verkehrsprognose aufgrund eines konkreten Vorhabens als Anlass für eine Angebotsplanung

VGH Bayern, Urteil vom 03.08.2022 - Aktenzeichen 15 N 21.1291

DRsp Nr. 2022/12120

Normenkontrollklage ggeen einen Bebauungs- und Grünordnungsplan; Einbeziehung weiterer von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgedeckten Nutzungen in die Prognoseentscheidung durch den Plangeber; Abwägungsrelevante Verkehrsprognose aufgrund eines konkreten Vorhabens als Anlass für eine Angebotsplanung

Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber im Rahmen einer abwägungsrelevanten Verkehrsprognose weitere von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgedeckte Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen nicht ausschöpft und deshalb sonstige nach dem Bebauungsplan mögliche Verkehrszusatzbelastungen nicht umfasst.

Tenor

I.

Der am 11. November 2021 erneut bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 171/1 "SO Kläranlagen - Flächen für Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung" der Antragsgegnerin (Satzungsbeschlüsse vom 27. April 2020 und vom 20. Oktober 2021) ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Tatbestand