Normenkontrollstreit um die Änderung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung; Voraussetzungen für die Änderung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren; Keine Erforderlichkeit der Aufstellung eines Lattengerüsts zur Ermittlung der von einem geplanten Gebäude auf ein bestehendes Gebäude ausgehenden Beeinträchtigungen; Ausweisung neuer Baufenster; Keine Berücksichtigung der im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten zulässigen Grundfläche bei der Prüfung der Beachtung des Schwellenwertes des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauGB; Anforderungen an die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses als Ersatzverkündung; Behandlung des Artenschutzes im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 5 S 734/18
DRsp Nr. 2020/14087
Normenkontrollstreit um die Änderung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung; Voraussetzungen für die Änderung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren; Keine Erforderlichkeit der Aufstellung eines Lattengerüsts zur Ermittlung der von einem geplanten Gebäude auf ein bestehendes Gebäude ausgehenden Beeinträchtigungen; Ausweisung neuer Baufenster; Keine Berücksichtigung der im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten zulässigen Grundfläche bei der Prüfung der Beachtung des Schwellenwertes des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauGB; Anforderungen an die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses als Ersatzverkündung; Behandlung des Artenschutzes im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen
1. Die Aufstellung eines Lattengerüsts ist nach § 2 Abs. 3BauGB zur Ermittlung der von einem geplanten Gebäude auf ein bestehendes Gebäude ausgehenden Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht erforderlich. Daher stellt es keinen Ermittlungsfehler dar, wenn der Gemeinderat vor Erlass des Bebauungsplans das Lattengerüst nicht im Rahmen einer öffentlichen Sitzung in Augenschein genommen hat.
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