VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2020
3 S 559/19
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 184

Normenkontrollstreit um die Gültigkeit eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Zulassung eines Lebensmittelmarkts; Anforderungen des Gebots der interkommunalen Abstimmung; Voraussetzungen der Zulassung einer Ausnahme vom Konzentrationsgebot eines Einheitlichen Regionalplans für einen geplanten großflächigen Einzelhandel; Lastenentscheidung bei einer hinsichtlich der Einhaltung des Beeinträchtigungsverbots verbleibenden Prognoseunsicherheit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 3 S 559/19

DRsp Nr. 2020/17087

Normenkontrollstreit um die Gültigkeit eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Zulassung eines Lebensmittelmarkts; Anforderungen des Gebots der interkommunalen Abstimmung; Voraussetzungen der Zulassung einer Ausnahme vom Konzentrationsgebot eines Einheitlichen Regionalplans für einen geplanten großflächigen Einzelhandel; Lastenentscheidung bei einer hinsichtlich der Einhaltung des Beeinträchtigungsverbots verbleibenden Prognoseunsicherheit

1. Die Zulassung einer Ausnahme vom Konzentrationsgebot nach Plansatz 3.3.7 Satz 2 LEP i. V. mit Plansatz 1.7.2.2 Abs. 2 des Einheitlichen Regionalplans Rhein Neckar für einen geplanten großflächigen Einzelhandel setzt unter anderem voraus, dass das Vorhaben in Einklang mit dem Beeinträchtigungsverbot nach den Plansätzen 3.3.7.1 Satz 2 und 3.3.7.2 Satz 1 LEP und Plansatz 1.7.2.4 des Einheitlichen Regionalplans Rhein Neckar steht.2. Eine in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Einhaltung des Beeinträchtigungsverbots verbleibende Prognoseunsicherheit geht zu Lasten desjenigen, der das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen für seine Planung beansprucht.

Tenor

Der Bebauungsplan "Ortsmitte - 3. Änderung" der Gemeinde Schwarzach vom 29. November 2017 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7;