OVG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 30.18
Normenkontrollstreit um die Wirksamkeit eines Bebauungsplans; Anforderungen an die Darlegung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf mehrere selbständig tragende Begründungen der angegriffenen Entscheidung; Fehlende ordnungsgemäße Einstellung der Anforderungen der städtebaulichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB in die Abwägung; Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft in der Abwägung; Keine analoge Anwendung der Regelungen in § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB auf Vermeidungsmaßnahmen; Festsetzungserfordernis im Hinblick auf eine angestrebte Minimierung der Eingriffsfolgen nach Maßgabe des abschließenden Katalogs des § 9 BauGB
BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 4 BN 30.20
DRsp Nr. 2021/2229
Normenkontrollstreit um die Wirksamkeit eines Bebauungsplans; Anforderungen an die Darlegung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf mehrere selbständig tragende Begründungen der angegriffenen Entscheidung; Fehlende ordnungsgemäße Einstellung der Anforderungen der städtebaulichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3BauGB in die Abwägung; Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft in der Abwägung; Keine analoge Anwendung der Regelungen in § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4BauGB auf Vermeidungsmaßnahmen; Festsetzungserfordernis im Hinblick auf eine angestrebte Minimierung der Eingriffsfolgen nach Maßgabe des abschließenden Katalogs des § 9BauGB
1. Soweit die in der Abwägung nach § 1 Abs. 7BauGB zu berücksichtigenden Naturschutzbelange, falls das Integritätsinteresse nicht gewahrt werden kann, über dieses hinausgehend auf das - gemäß § 200a Satz 1 BauGB sowohl Ausgleichs- als auch Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3BNatSchG umfassende - Kompensationsinteresse erweitert werden und hierfür das Gesetz in § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4BauGB besondere konkretisierende Regelungen enthält, kommt eine analoge Anwendung dieser Regelungen auf Vermeidungsmaßnahmen nicht in Betracht.
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