BVerwG - Beschluss vom 26.11.2020
4 BN 34.20
Normen:
BauGB § 1a Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 8 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 35.18

Normenkontrollstreit um die Wirksamkeit eines Bebauungsplans; Anforderungen an die Darlegung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf mehrere selbständig tragende Begründungen der angegriffenen Entscheidung; Fehlende ordnungsgemäße Einstellung der Anforderungen der städtebaulichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB in die Abwägung; Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft in der Abwägung; Keine analoge Anwendung der Regelungen in § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB auf Vermeidungsmaßnahmen; Festsetzungserfordernis im Hinblick auf eine angestrebte Minimierung der Eingriffsfolgen nach Maßgabe des abschließenden Katalogs des § 9 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 4 BN 34.20

DRsp Nr. 2021/2233

Normenkontrollstreit um die Wirksamkeit eines Bebauungsplans; Anforderungen an die Darlegung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf mehrere selbständig tragende Begründungen der angegriffenen Entscheidung; Fehlende ordnungsgemäße Einstellung der Anforderungen der städtebaulichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB in die Abwägung; Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft in der Abwägung; Keine analoge Anwendung der Regelungen in § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB auf Vermeidungsmaßnahmen; Festsetzungserfordernis im Hinblick auf eine angestrebte Minimierung der Eingriffsfolgen nach Maßgabe des abschließenden Katalogs des § 9 BauGB

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1a Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 8 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.