Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplans für ein Wochenendgebiet; Streit um Festsetzungen zum Abstand zwischen Wochenendhäusern und Wald; Anforderungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderates; Vom Plenum des Gemeinderates eingenommener Augenschein als öffentlich durchzuführende Beratung; Heilung einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit bei Beratungen des Gemeinderates durch die später in öffentlicher Sitzung erfolgende Beschlussfassung bei Offenlegung des zugrundeliegenden (eigentlichen) Willensbildungsprozesses in seinen Grundzügen; Voraussetzungen einer Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips; Ermittlung des notwendigen Waldabstands nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens; Vorliegen von Wald im Sinne von § 2 Abs. 2 LWaldG
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 5 S 824/18
DRsp Nr. 2020/11938
Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplans für ein Wochenendgebiet; Streit um Festsetzungen zum Abstand zwischen Wochenendhäusern und Wald; Anforderungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderates; Vom Plenum des Gemeinderates eingenommener Augenschein als öffentlich durchzuführende Beratung; Heilung einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit bei Beratungen des Gemeinderates durch die später in öffentlicher Sitzung erfolgende Beschlussfassung bei Offenlegung des zugrundeliegenden (eigentlichen) Willensbildungsprozesses in seinen Grundzügen; Voraussetzungen einer Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips; Ermittlung des notwendigen Waldabstands nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens; Vorliegen von Wald im Sinne von § 2 Abs. 2LWaldG
1. Auch ein vom Plenum des Gemeinderates eingenommener Augenschein stellt eine Beratung dar, die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO im Grundsatz öffentlich durchgeführt werden muss.2. Beratungen des Gemeinderates, die unter Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit durchgeführt wurden, infizieren die später in öffentlicher Sitzung erfolgende Beschlussfassung des Gemeinderates nicht, wenn in dieser der zugrundeliegende (eigentliche) Willensbildungsprozess des Gemeinderates in seinen Grundzügen offengelegt wird.
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