VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.09.2020
3 S 1465/20
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Normenkontrollverfahren gegen eine Satzung über die Verlängerung einer Veränderungssperre für den Bereich eines aufzustellenden Bebauungsplans; Veränderungssperre bei grundlosem Nichtvorantreiben der Bauleitplanung; Geltung des Gebots der Bestimmtheit und der Normenklarheit für eine Veränderungssperre

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 3 S 1465/20

DRsp Nr. 2020/15677

Normenkontrollverfahren gegen eine Satzung über die Verlängerung einer Veränderungssperre für den Bereich eines aufzustellenden Bebauungsplans; Veränderungssperre bei grundlosem Nichtvorantreiben der Bauleitplanung; Geltung des Gebots der Bestimmtheit und der Normenklarheit für eine Veränderungssperre

1. Treibt eine Gemeinde ihre Bauleitplanung über lange Phasen ohne ersichtlichen Grund nicht voran, so dass der Abschluss des Verfahrens innerhalb der Geltungsdauer der (bereits verlängerten) Veränderungssperre nur zeitlich knapp möglich ist, können Unwägbarkeiten, die zu einer weiteren Verzögerung des Satzungsbeschlusses führen, in die Sphäre der planenden Gemeinde fallen, so dass eine zweite Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB ausscheidet.2. Eine Satzung über eine gemeindliche Veränderungssperre als Rechtsnorm im materiellen Sinn muss den aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen.

Tenor

1.

Die am 27.04.2020 beschlossene "Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplans Offenburger Straße Ost" der Stadt Lahr wird für unwirksam erklärt.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;