VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2020
8 S 1542/18
Normen:
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 2b; BauGB § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1145
DÖV 2020, 697
ZfBR 2020, 583

Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan; Fehlende Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung; Fehlende städtebauliche Erforderlichkeit; Zweckbezogener, räumlich beschränkter Ausschluss von Vergnügungsstätten aufgrund einer konkreten städtebaulichen Konfliktlage; Kein pauschaler Ausschluss von Vergnügungsstätten in großen Teilen des Innenbereichs

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 8 S 1542/18

DRsp Nr. 2020/6748

Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan; Fehlende Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung; Fehlende städtebauliche Erforderlichkeit; Zweckbezogener, räumlich beschränkter Ausschluss von Vergnügungsstätten aufgrund einer konkreten städtebaulichen Konfliktlage; Kein pauschaler Ausschluss von Vergnügungsstätten in großen Teilen des Innenbereichs

§ 9 Abs. 2b BauGB ermöglicht lediglich einen zweckbezogenen, räumlich beschränkten Ausschluss von (bestimmten Arten von) Vergnügungsstätten aufgrund einer konkreten städtebaulichen Konfliktlage. Ein "pauschaler" Ausschluss in großen Teilen des Innenbereichs ist unzulässig.

Tenor

Der Bebauungsplan "Vergnügungsstätten Innenstadt Bopfingen" der Stadt Bopfingen in der Fassung vom 31. Januar 2019 und in der Fassung vom 17. Mai 2018 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 2b; BauGB § 13 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den von der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan "Vergnügungsstätten Innenstadt Bopfingen".