VGH Bayern - Beschluss vom 11.04.2019
2 N 17.1967
Normen:
BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Notwendige Einhaltung der Rügefrist bei Einwendungen gegen die Änderung eines Bebauungsplans; Nachweis einer Gefahr der Verschattung eines Grundstücks; Geltendmachung eines massiven Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot

VGH Bayern, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 2 N 17.1967

DRsp Nr. 2019/7607

Notwendige Einhaltung der Rügefrist bei Einwendungen gegen die Änderung eines Bebauungsplans; Nachweis einer Gefahr der Verschattung eines Grundstücks; Geltendmachung eines massiven Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Ortskern - Quartier II (S...weg) des Antragsgegners, die am 8. Oktober 2016 und nochmals am 9. Dezember 2017 bekannt gemacht wurde. Sowohl in der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2016 als auch in der Bekanntmachung vom 9. Dezember 2017 wurde auf § 215 Abs. 1 BauGB und seine Rechtsfolgen hingewiesen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung H... Das Grundstück liegt im Plangebiet.