Der Antrag wird abgelehnt.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Ortskern - Quartier II (S...weg) des Antragsgegners, die am 8. Oktober 2016 und nochmals am 9. Dezember 2017 bekannt gemacht wurde. Sowohl in der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2016 als auch in der Bekanntmachung vom 9. Dezember 2017 wurde auf § 215 Abs. 1 BauGB und seine Rechtsfolgen hingewiesen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung H... Das Grundstück liegt im Plangebiet.
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