OLG Hamm - Anerkenntnisurteil vom 25.09.2020
25 W 155/2005
Normen:
GKG § 31 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 05 T 326/20

Notwendigkeit der ausdrücklichen Feststellung des Gerichts vor Abschluss des Vergleichs, dass die vorgeschlagene Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht

OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 25 W 155/2005

DRsp Nr. 2020/16601

Notwendigkeit der ausdrücklichen Feststellung des Gerichts vor Abschluss des Vergleichs, dass die vorgeschlagene Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht

§ 31 Abs. 4 GKG ist eng auszulegen. Für die darin enthaltene kostenrechtliche Vergünstigung muss eindeutig festzustellen sein, dass das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag, d.h. vor Abschluss des Vergleichs, auf die zu erwartende Kostenentscheidung hingewiesen hat.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23.06.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 31 Abs. 4;

Gründe

I.

Das vorliegende Verfahren betreffend den Gerichtskostenansatz hat die Erstattung von Gerichtskosten nach Vergleichsabschluss im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG zum Gegenstand.