Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.03.2018 wird verworfen.
II.Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer 5. des Tenors des Urteils des Landgerichts München I vom 23.03.2018 abgeändert und wie folgt gefasst:
5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 2/5. Die Beklagten tragen je 6/25 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. 3/25 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors des Urteils des Landgerichts vom 23.03.2018 wie folgt lautet:
III. IV.
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