VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.08.2016
8 S 136/14
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1 udn Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2502/11

Nutzung einer historischen Kelter als Mehrzweckhalle für kulturelle Veranstaltungen; Heranziehung der Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen nach Ziff. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie als Orientierungshilfe für seltene Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden; Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn; Heranziehung von technischen Regelwerken zur Beurteilung von Lärmimmissionen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 8 S 136/14

DRsp Nr. 2016/15347

Nutzung einer historischen Kelter als Mehrzweckhalle für kulturelle Veranstaltungen; Heranziehung der Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen nach Ziff. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie als Orientierungshilfe für seltene Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden; Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn; Heranziehung von technischen Regelwerken zur Beurteilung von Lärmimmissionen

Die Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen nach Ziff. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie in der Fassung vom 6.3.2015 ist nicht nur für Veranstaltungen im Freien oder in Zelten anzuwenden. Sie kann als Orientierungshilfe auch für seltene Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden herangezogen werden.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2012 - 11 K 2502/11 - geändert.

Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Kostenentscheidung wird wie folgt neu gefasst: Die Kläger zu 1, zu 2, zu 3 und zu 6 tragen jeweils ein Fünftel, die Kläger zu 4 und zu 5 als Gesamtschuldner ebenfalls ein Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens beim Verwaltungsgericht, jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BauNVO § Abs. S. 2;