Nutzung einer im Plan bisher als Marktfläche ausgewiesenen Fläche als Kirmesplatz durch Planänderung und Festsetzung als Festplatz; Abwägungsfähigkeit von städtebaulich relevante Bezüge aufweisenden, konkreten Planungssituationen i.S.v. § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB); Öffnung der überplanten Fläche für auch weitergehende lärmintensive Veranstaltungen durch die Festsetzung als Festplatz; Strikte Bindung des Plangebers an vorgegebene Planzeichen; Benutzung einer Fläche durch die Allgemeinheit trotz fehlender Bezeichnung des ausgewiesenen Festplatzes als Gemeinbedarfsfläche im Plan; Vorgehen gegen eine von Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gedeckte und mit Störungen verbundene Nutzung eines Spielplatzes durch polizeirechtliche und ordnungsrechtliche Mittel
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 2 D 143/08.NE
DRsp Nr. 2010/21795
Nutzung einer im Plan bisher als "Marktfläche" ausgewiesenen Fläche als Kirmesplatz durch Planänderung und Festsetzung als "Festplatz"; Abwägungsfähigkeit von städtebaulich relevante Bezüge aufweisenden, konkreten Planungssituationen i.S.v. § 1 Abs. 7Baugesetzbuch (BauGB); Öffnung der überplanten Fläche für auch weitergehende lärmintensive Veranstaltungen durch die Festsetzung als Festplatz; Strikte Bindung des Plangebers an vorgegebene Planzeichen; Benutzung einer Fläche durch die Allgemeinheit trotz fehlender Bezeichnung des ausgewiesenen Festplatzes als Gemeinbedarfsfläche im Plan; Vorgehen gegen eine von Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gedeckte und mit Störungen verbundene Nutzung eines Spielplatzes durch polizeirechtliche und ordnungsrechtliche Mittel
1. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans ist der Plangeber nicht strikt an die vorgegebenen Planzeichen gebunden. Es können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den in der Anlage angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind, soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planinhalte erforderlich sind.
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