VG Karlsruhe - Beschluss vom 30.07.2009
5 K 1631/09
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3; LBO § 65 S. 2; VwGO 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2; LVwVG § 20 Abs. 1 S. 1; LVwVG § 20 Abs. 4;

Nutzung eines Anwesen als Vergnügungsstätte und zur Prostitution

VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 5 K 1631/09

DRsp Nr. 2009/22068

Nutzung eines Anwesen als Vergnügungsstätte und zur Prostitution

Ein Bordell oder ein bordellartiger Betrieb kann, wenn in ihm auch Darbietungen zur gemeinsamen Unterhaltung der Besucher angeboten werden, eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn sein.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin in Nr. 1 die Nutzung der Räumlichkeiten im Obergeschoss und in den im Erdgeschoss gelegenen, in der Baugenehmigung vom 13.07.2007 als "Bestand zum Bordell" und "Empfang" bezeichneten Räumen des Anwesens XXX, zum Zweck der Ausübung der Prostitution untersagt worden ist.

Die aufschiebende Wirkung wird hinsichtlich Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3; LBO § 65 S. 2; VwGO 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2; LVwVG § 20 Abs. 1 S. 1; LVwVG § 20 Abs. 4;

Gründe: