VGH Bayern - Beschluss vom 26.02.2019
9 CS 18.2659
Normen:
BayBO Art. 76 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 S 18.1546

Nutzungsuntersagung einer Beherbergungsstätte für Gastarbeiter mit mehr als zwölf Betten

VGH Bayern, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 9 CS 18.2659

DRsp Nr. 2019/4859

Nutzungsuntersagung einer Beherbergungsstätte für Gastarbeiter mit mehr als zwölf Betten

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 76 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Landratsamts W* ... vom 18. Juli 2018, mit dem ihm u.a. untersagt wurde, die Räume im Ober- und Dachgeschoss des Hauptgebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S* ... als Fremdenzimmer zu nutzen.

Gegen den Bescheid vom 18. Juli 2018, in welchem dem Antragsteller neben der genannten Nutzungsuntersagung (Nr. 1 des Bescheids) auch auferlegt worden ist, für die genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen bis spätestens 31. August 2018 einen Antrag auf Baugenehmigung einzureichen (Nr. 2), sowie hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 jeweils Zwangsgeld angedroht (Nr. 3) und der Sofortvollzug angeordnet (Nr. 4) wurden, erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Ferner beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.