OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.08.2019
2 M 85/19
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauO LSA § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 131/19

Nutzungsuntersagung für eine ehemalige Scheune als Hochzeits- und Eventlocation; Hochzeits- und Eventlocation ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht offensichtlich als nicht störender Gewerbebetrieb zulässig; Hochzeits- und Eventlocation im Anwendungsbereich der TA Lärm oder der Freizeitlärm-Richtlinie; Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 2 M 85/19

DRsp Nr. 2019/16937

Nutzungsuntersagung für eine ehemalige Scheune als Hochzeits- und Eventlocation; Hochzeits- und Eventlocation ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht offensichtlich als nicht störender Gewerbebetrieb zulässig; Hochzeits- und Eventlocation im Anwendungsbereich der TA Lärm oder der Freizeitlärm-Richtlinie; Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz

1. Für die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung können bei gleichartigen Tatbeständen gleiche oder "gruppentypisierte" Begründungen ausreichen, soweit gewährleistet ist, dass auch die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden.2. Regelmäßig entspricht es einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet.3. Ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO liegt nur vor, wenn das Vorhaben bei typisierender Betrachtungsweise bezogen auf den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets keine gebietsunüblichen Störungen bewirkt. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind daher nicht zulässig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.