OVG Saarland - Beschluss vom 02.02.2009
2 B 439/08
Normen:
LBO Saarland § 82 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 1; BauNVO § 3; BauNVO § 4; BauGB § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 201
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 804/08

Nutzungsuntersagung für private Pferdehaltung

OVG Saarland, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 2 B 439/08

DRsp Nr. 2009/5614

Nutzungsuntersagung für private Pferdehaltung

Die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität (Genehmigungsbedürftigkeit) einer Nutzung rechtfertigt regelmäßig bereits deren Untersagung auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004. Stellt die Bauaufsichtsbehörde in der Begründung für die gemäß § 82 Abs. 2 LBO 2004 in ihr Ermessen gestellte Nutzungsuntersagung ausschließlich materiell rechtliche Gesichtspunkte einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Nutzung als tragend für ihr Einschreiten heraus, so wirft die Rechtmäßigkeitsprüfung im gerichtlichen Anfechtungsstreit die Frage der materiellen Illegalität der Nutzung auf. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens in derartigen Fällen nicht abschließend prognostizierbar, so ist regelmäßig nach Maßgabe der Wertungsvorgabe in § 80 Abs. 1 VwGO dem Aussetzungsbegehren des Adressaten einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.