VGH Bayern - Beschluss vom 20.12.2016
4 CE 16.1939
Normen:
VwGO § 123; BayGO Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1; VwZVG Art. 29 Abs. 2, Art. 32; PAG Art. 27; ZPO § 885; ZPO § 885a;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 E 16.1415

Obdachlosenwohnung; Zwangsräumung; Räumungsgut; Eigentumsinhaltsbestimmung; Satzung; Verwertbarkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 4 CE 16.1939

DRsp Nr. 2017/9652

Obdachlosenwohnung; Zwangsräumung; Räumungsgut; Eigentumsinhaltsbestimmung; Satzung; Verwertbarkeit

1. Eine Satzung über die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO) kann auch "nachwirkende" Handlungs- oder Duldungspflichten der früheren Einrichtungsbenutzer und entsprechende Eingriffsbefugnisse des Einrichtungsträgers enthalten.2. Eine Regelung, wonach das nach der Räumung einer Obdachlosenunterkunft in gemeindliche Verwahrung genommene und nicht fristgerecht abgeholte Räumungsgut an Dritte weitergegeben oder entsorgt werden darf, ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) vereinbar, wenn es die Satzung ermöglicht, die wirtschaftlich verwertbaren Gegenstände zu verkaufen oder zu versteigern und den Reinerlös an den bisherigen Eigentümer auszukehren.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2016 wird abgeändert. Er erhält in Nr. 1 folgende Fassung:

"Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig untersagt, die bei ihr eingelagerten Sachen der Antragstellerin, soweit sie nicht offenbar wertlos sind bzw. aus ihrer Versteigerung oder ihrem Verkauf kein Reinerlös zu erwarten ist, karitativen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen oder zur Müllverwertung zu geben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt."

II. III. IV.