OVG Saarland - Beschluss vom 08.12.2017
1 B 778/17
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 906; BGB § 1004; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1132/17

Öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- (oder Folgenbeseitigungs-) Anspruch betreffend die Aufstellung von Altkleidercontainern durch einen gewerblichen Anbieter; Umfang des eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauchs; Wohngebietstypische Hinnahme der durch das Einwerfen von Altkleidern in einen Sammelcontainer entstehenden Geräusche von den hiervon betroffenen Nachbarn in einem Wohngebiet

OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 1 B 778/17

DRsp Nr. 2018/498

Öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- (oder Folgenbeseitigungs-) Anspruch betreffend die Aufstellung von Altkleidercontainern durch einen gewerblichen Anbieter; Umfang des eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauchs; Wohngebietstypische Hinnahme der durch das Einwerfen von Altkleidern in einen Sammelcontainer entstehenden Geräusche von den hiervon betroffenen Nachbarn in einem Wohngebiet

1. Ein Nachbar, der sich gegen hoheitliche Immissionen zur Wehr setzt, kann lediglich beanspruchen, vor schädlichen Umwelteinwirkungen bewahrt zu werden. § 22 Abs. 1 BImSchG bietet ebenso wenig wie § 15 Abs. 1 BauNVO oder § 906 Abs. 1 BGB eine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde.