OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2024
11 B 88/24
Normen:
StrWG NRW § 14a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 L 2380/23

Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen eine beabsichtigte Errichtung von zwei Parkplätzen und die Pflanzung eines Baums auf der öffentlichen Verkehrsfläche

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 11 B 88/24

DRsp Nr. 2024/3638

Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen eine beabsichtigte Errichtung von zwei Parkplätzen und die Pflanzung eines Baums auf der öffentlichen Verkehrsfläche

§ 14a StrWG NRW enthält keinen Anspruch auf ein jederzeit uneingeschränktes Befahren eines Grundstücks über dessen gesamte Straßenfront. Aus dem Anliegergebrauch ist bereits keine Rechtsposition aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG herzuleiten. Wie weit dieser gewährleistet ist, lässt sich ausschließlich nach dem einschlägigen Straßenrecht bestimmen, das i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück festlegt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG NRW § 14a Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

I. Die Beschwerde wurde insbesondere innerhalb der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung begründet.