OLG München - Beschluss vom 09.11.2020
7 W 1210/20
Normen:
ZPO § 890 Abs. 2; ZPO § 1086 Abs. 1; ZPO § 1117;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 18435/19

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Androhung eines Ordnungsgeldes aus einem Unterlassungstitel aus einem anderen EU-MitgliedstaatVoraussetzungen der in einem anderen EU-Mitgliedstaat gerichtlich angeordneten Vollstreckung

OLG München, Beschluss vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 7 W 1210/20

DRsp Nr. 2020/16938

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Androhung eines Ordnungsgeldes aus einem Unterlassungstitel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Voraussetzungen der in einem anderen EU-Mitgliedstaat gerichtlich angeordneten Vollstreckung

1. Die deutschen Gerichte sind gem. Art. 41 Abs. 1 S. 2 Brüssel-Ia-VO international zuständig für die Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaaat ergangenen Titels. 2. Da gem. Art. 41 Abs. 1 S. 1 Brüssel-Ia-VO deutsches Recht gilt, richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Daher ist bei einem über 5.000 EUR liegenden Streitwert das Landgericht zur Entscheidung berufen. 3. Da es bei einem ausländischen Titel ein deutsches "Prozessgericht des ersten Rechtszuges" i.S. von § 890 Abs. 2 ZPO nicht gibt, ist gem. §§ 1117, 1086 Abs. 1 ZPO das deutsche Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. 4. Die Vollstreckung setzt weiterhin gem. Art. 42 Abs. 2 lit. b Brüssel-Ia-VO voraus, dass die gem. Art. 53 EuGVVO erforderliche Bescheinigung den Tenor der zu vollstreckenden Maßnahme wiedergibt.

Tenor

1. 2. 3. 4.